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Antragsportal ab 3. Juni geöffnet Förderung für Schnellladeinfrastruktur

eSprinter Roadshow, 2019

eSprinter Roadshow, 2019 Foto: Mercedes-Benz AG

Der Bund gewährt weitere 84 Millionen Euro für den Aufbau von gewerblicher Schnellladeinfrastruktur. Wer antragsberechtigt ist und wo Anträge gestellt werden können.

Wie im Rahmen der Expertenkommission Straßengüterverkehr angekündigt, setzt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) das Förderprogramm zur Errichtung gewerblicher Schnellladeinfrastruktur fort. Unterstützt werden Unternehmen, die Schnellladeinfrastruktur für E-Pkw und E-Lkw aufbauen wollen. Gefördert werden gewerblich genutzte Schnellladepunkte sowie der dafür notwendige Netzanschluss; insgesamt stehen dafür 150 Millionen Euro zur Verfügung.

Für eine Elektrifizierung von gewerblich genutzten Fahrzeugflotten

„Gewerblich genutzte Fahrzeuge haben im Vergleich zu Privatfahrzeugen eine deutlich höhere Laufleistung. Damit spielen sie für die Elektrifizierung des Verkehrs eine große Rolle und sind gleichzeitig ein wichtiger Hebel, um die Klimaschutzziele zu erreichen", sagt Bundesminister Dr. Volker Wissing (FDP). Die Förderung komme insbesondere auch der Transport- und Logistikbranche zu Gute. „Gerade kleine und mittlere Unternehmen profitieren von unserer Förderung, da die Umstellung auf eine klimafreundliche Flotte mit hohen Investitionen verbunden ist.“

Das BMDV hatte das Förderprogramm am 18. September 2023 gestartet; Anträge mit einem Finanzvolumen von insgesamt 12,3 Millionen Euro konnten noch 2023 bewilligt werden. Laut BMDV befanden sich damit befanden rund 1.000 Schnellladepunkte in der Umsetzungsphase. Durch das im Rahmen der Kommission Straßengüterverkehr vereinbarte Sofortprogramm habe das BMDV zur Umsetzung der noch offenen Anträge weitere 84 Millionen Euro für die Umsetzung von rund 5.000 weiteren Schnellladepunkten bereitgestellt. Die Bewilligungen sind am 30. April erfolgt. Rund die Hälfte des bisherigen Fördervolumens entfällt auf den Aufbau von Ladeinfrastruktur für den Einsatz von Nutzfahrzeugen.

Ladepunkte für E-Lkw für das Transport- und Logistikgewerbe

Das Förderprogramm richtet sich neben dem Transport- und Logistikgewerbe auch an Handwerks- und Gewerbebetriebe und weitere gewerbliche Flottenanwender wie Mietwagen- und Carsharing-Anbieter sowie Pflegedienste; Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung.

Folgende Ausgaben förderfähig: Investitionsausgaben für Schnellladeinfrastruktur und technische Ausrüstung (wie elektrische Stromspeicher) sowie Ausgaben für Netzanschluss und Installation elektrischer Leitungen und Anschlüsse inkl. Tiefbau.

Die bundeseigene NOW bietet am 3 Juni zum Programm von 10 bis 11 Uhr ein Online-Seminar an.

Das Antragsportal für das Förderprogramm Schnellladen wird am 3. Juni wieder geöffnet. Anträge können über den Projektträger Jülich unter lis.ptj.de/ gestellt werden.

Details zur Förderung

• Jedes antragstellende Unternehmen kann genau einen Antrag stellen. Dabei gilt: Bei verbundenen Unternehmen stellen Tochterunternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit einen eigenen Antrag.

• Alle Anträge von verbundenen Unternehmen dürfen einen Gesamtförderbetrag von 30 Millionen Euro nicht überschreiten.

• Die Zuwendung auf Grundlage dieses Förderaufrufs ist unabhängig von der Anzahl der beantragten Schnellladepunkte pro Antrag auf 5 Millionen Euro begrenzt.

• Die Zuwendung erfolgt als Anteilsfinanzierung: Für kleine und mittlere Unternehmen ist eine Förderquote von bis zu 40 Prozent möglich, für Großunternehmen eine Förderquote von bis zu 20 Prozent.

• Die förderfähigen Ausgaben pro Ladepunkt sind auf einen Höchstbetrag begrenzt, der von der DC-Ladeleistung dieses Ladepunktes abhängig ist. Bei einer Ladeleistung am Ladepunkt von 50 bis 149 kW beträgt der maximale Förderbetrag pro Ladepunkt für kleine und mittlere Unternehmen 14.000 Euro bei Großunternehmen 7.000 Euro. Bei Ladepunkten mit einer maximalen Ladeleistung von mehr als 150 kW erhalten kleine und mittlere Unternehmen maximal 30.000 Euro und Großunternehmen 15.000 Euro.

• Die Auftragsvergabe darf erst nach Bewilligung des gestellten Antrages erfolgen.

• Nicht förderfähig sind unter anderem Ausgaben für Planungsleistungen Dritter. Auch eine Förderung von Leasingraten oder Mietausgaben für Ladeinfrastruktur ist ausgeschlossen.

• Die Schnellladepunkte müssen im Inland errichtet werden und mindestens zwei Jahre ab Datum der Inbetriebnahme laut Installationsprotokoll im Eigentum des antragstellenden Unternehmens verbleiben.

• Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss aus erneuerbaren Energien stammen.

• Eine Kumulierung mit weiteren Fördermitteln ist nicht zulässig.

• Die Beschaffung und Installation muss innerhalb von 18 Monaten nach Eingang des Bewilligungsbescheides erfolgen (die Vorhabenlaufzeit beginnt mit dem Datum des Bescheides). Eine Verlängerung ist in lediglich begründeten Ausnahmefällen möglich.

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