Wenn ein Arbeitnehmer längere Zeit abwesend ist, darf sich der Arbeitgeber zu dienstlichen Zwecken Zugriff auf dessen E-Mail-Postfach verschaffen. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden (AZ: 4 Sa 2132/10).
Im vorliegenden Fall stritten laut kostenlose-urteile.de die Parteien darum, ob die Klägerin dem beklagten Arbeitgeber den Zugriff auf ihr dienstliches E-Mail-Postfach komplett verweigern darf.
Ausgangspunkt des Streits war die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nach einer Erkrankung. In dieser Zeit wurde ein Zugriff auf ihr dienstliches Postfach aus betrieblichen Gründen notwendig, der jedoch aufgrund der Sperrung des Accounts nicht ohne weiteres möglich war.
Arbeitgeber sicherte sich mehrfach ab
Nachdem der Arbeitgeber mehrfach versuchte, die Klägerin telefonisch und per E-Mail zu erreichen, informierte er sowohl den Betriebsrat als auch den Datenschutzbeauftragten und ließ das Postfach unter anderem im Beisein eines Betriebsratsmitglieds durch die IT-Abteilung öffnen. Dabei wurden lediglich dienstliche E-Mails geöffnet und ausgedruckt.
Die Arbeitnehmerin war jedoch mit dem Öffnen ihres dienstlichen Accounts nicht einverstanden und klagte auf Unterlassung. Nachdem bereits das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen hatte, sprach sich auch das Landesarbeitsgericht gegen die Ansicht der Klägerin aus.
Arbeitgeber hat schutzwürdiges Interesse
Nach Ansicht des Gerichts lag in den Fall weder eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses noch ein unbefugtes Ausspähen von Daten vor. Auch das Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei nicht verletzt worden. Im Gegenteil müsse auch das schutzwürdige Interesse des Arbeitgebers berücksichtigt werden.
Im vorliegenden Fall hat nach Ansicht des Gerichts das Interesse der Firma an der Aufrechterhaltung des ungestörten Arbeitsablaufs das Interesse der Klägerin, dass ein Zugriff auf ihr Postfach gänzlich unterbleibe, überwogen. Maßgebend sei dabei gewesen, dass zum einen durch die Nichterreichbarkeit der Klägerin der Geschäftsablauf erschwert und behindert wurde, was zu einem erheblichen Schaden hätte führen können. Zum anderen habe der Arbeitgeber versucht, mehrfach die Klägerin zu erreichen und sowohl den Datenschutzbeauftragten und den Betriebsrat informiert.