Eine Kündigung per E-Mail ist auch dann unwirksam, wenn sich der Arbeitnehmer mit dieser Form zuvor einverstanden erklärt hat. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden (AZ: 14 Sa 185/12).
Im vorliegenden Fall war der Kläger beim Beklagten zur Probe angestellt. Nachdem der Arbeitnehmer telefonisch erfahren hatte, dass ihm gekündigt werden sollte, erklärte er sich mit der Kündigung per E-Mail einverstanden, um sich die Fahrt zum Unternehmen zu sparen. Der Kläger bat zugleich um die Zusendung des schriftlichen Kündigungsoriginals. Das Original ging ihm jedoch erst einige Wochen später zu und zwar außerhalb der zwischenzeitlich beendeten Probezeit.
Daraufhin griff der Arbeitnehmer die Kündigung mit dem Argument an, sie entspreche nicht der erforderlichen Schriftform nach den Paragrafen 623 und 125 BGB. Dem hielt der Arbeitgeber entgegen, dass sich der Gekündigte mit der Vorgehensweise aus Praktikabilitätsgründen einverstanden erklärt habe und es ihm daher wegen des Prinzips von Treu und Glauben verwehrt sei, sich nun auf die Unwirksamkeit der Kündigung wegen Formmangels zu berufen.
Das Düsseldorfer Gericht gab jedoch dem Kläger Recht und führte aus, dass eine Kündigung grundsätzlich schriftlich – und zwar mit eigenhändiger Unterschrift – zu erfolgen habe (Paragraf 126, Abs.1 BGB). Dabei sei es nicht relevant, dass sich der Arbeitnehmer mit der Kündigung per E-Mail einverstanden erklärt hatte. Das Schriftformerfordernis bei Kündigungen stehe nicht zur Disposition der Vertragsparteien, so das Gericht.