Wer seinen Vorgesetzten in strafrechtlich relevanter Weise bedroht, muss mit der fristlosen Kündigung rechnen.
„Ich hau‘ Dir vor die Fresse, ich nehme es in Kauf, nach einer Schlägerei gekündigt zu werden, der kriegt von mir eine Schönheitsoperation, wenn ich dann die Kündigung kriege, ist mir das egal.“ Mit diesen Worten hatte ein Straßenarbeiter nach Angaben von RA-Online seinen unmittelbaren Vorgesetzten bedroht und dafür von seinem Arbeitgeber die fristlose Kündigung bekommen.
Zurecht, wie das Arbeitsgericht Mönchengladbach (AZ: 6 Ca 1749/12) bestätigte: Das Gericht hält die fristlose Kündigung für rechtswirksam, da der Mann seinen Vorgesetzten in strafrechtlich relevanter Weise bedroht hat und zuvor von seinem Vorgesetzten nach Ansicht des Gerichts nicht massiv provoziert wurde. Außerdem sei der Mann wegen der Bedrohung seines Vorgesetzten bereits ein Jahr zuvor einmal abgemahnt worden.