Hat der Arbeitgeber seinem Angestellten eine Zusage zu einem konkreten Urlaubstermin erteilt, so kann er nicht den Abbruch oder die Unterbrechung dieser arbeitsfreien Zeit vom Arbeitnehmer verlangen.
Dies gilt laut Bundesarbeitsgericht (9 AZR 405/99) auch dann, wenn ausschließlich der betreffende Angestellte über das zur Fertigstellung eines dringenden Auftrags benötigte Fachwissen verfügt.
Im Gegenteil schulde der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Erholungsurlaub. Zur Erfüllung dieses gesetzlichen Anspruchs habe er den Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen. Dem Arbeitnehmer sei uneingeschränkt zu ermöglichen, anstelle der geschuldeten Arbeitsleistung die ihm aufgrund des Urlaubsanspruchs zustehende Freizeit selbstbestimmt zu nutzen. Dies ist laut Bundesarbeitsgericht aber nicht gewährleistet, wenn der Arbeitnehmer trotz der Freistellung ständig damit rechnen müsse, zur Arbeit gerufen zu werden.