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Elefantenrennen auf Autobahnen Überholen nur mit 10 km/h Differenz

Blue Truck Foto: Adobe Stock - lassedesignen; Montage: Marcus Zimmer

Lkw dürfen nur überholen, wenn die Differenzgeschwindigkeit mehr als zehn km/h beträgt. Verstöße dagegen sind genau nachzuweisen, urteilte das Bayerische Oberlandesgericht (BayObLG).

Der Fall: Ein Lkw-Fahrer war mit seinem Sattelzug mit Auflieger auf der A 94 unterwegs und überholte zwei vor ihm fahrende Fahrzeuge. Für den Überholvorgang benötigte er „mehr als eine Minute". Zu dieser Überzeugung kam ein Polizist, der in seinem Streifenfahrzeug unterwegs war und das Manöver beobachtete. Es kam zu einem Rückstau mehrerer Fahrzeuge. Nach dem Wiedereinscheren auf die rechte Spur betrug der Abstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug weniger als zehn Meter.

Überholvorgang dauerte „mehr als eine Minute"

Der Polizist leitete ein Verfahren gegen den Lkw-Fahrer ein. Die Vorwürfe: Der Tempounterschied beim Überholen wie auch der Abstand beim Wiedereinscheren seien zu gering gewesen.

Bußgeld und Fahrverbot

Der Lkw-Fahrer erhielt einen Bußgeldbescheid von 200 Euro und einen Monat Fahrverbot. Dagegen legte er Einspruch ein. Das Amtsgericht Mühldorf am Inn verwarf den Einspruch am 23. Juli 2023. Dagegen legte der Lkw-Fahrer Rechtsbeschwerde ein.

Lückenhafte Beweisführung

Dieser Rechtsbeschwerde gab das BayObLG statt. Die Begründung: Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts sei lückenhaft. Denn es sei unklar, wie der Polizist zu der Feststellung gekommen sei, der Überholvorgang habe „über eine Minute“ gedauert. Dies sei von Bedeutung, weil nach obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich der Senat des Bayerischen Oberlandesgerichts (BayObLG) anschließt, ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 S. 2 StVO vorliegt, wenn die Differenzgeschwindigkeit weniger als zehn km/h beträgt. Bei einer Differenzgeschwindigkeit von 10 km/h dauert der Überholvorgang demnach 45 Sekunden.

Gefühlsmäßig geschätzte Zeitdauer nicht zulässig

Das BayObLG argumentiert, das Amtsgericht hätte darlegen müssen, wie der Polizist zu der Erkenntnis gelangt sei, der Überholvorgang habe „mehr als eine Minute gedauert.“ Eine rein gefühlsmäßig geschätzte Zeitdauer sei wegen der damit verbundenen Unsicherheiten nicht zulässig. Es hätte näherer Angaben bedurft, wie der Polizist zu der zeitlichen Einschätzung gelangt sei, etwa durch „Mitzählen“ oder durch Zuhilfenahme einer Uhr.

Erneute Prüfung

Das BayObLG hob das Urteil des Amtsgerichts Mühldorf am Inn auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Auch der Abstandsverstoß muss demnach neu verhandelt werden.

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