Beleidigungen von Arbeitgeber oder Kollegen auf Facebook haben es in sich und können auch ohne vorherige Abmahnung eine Kündigung rechtfertigen. Darauf hat das Arbeitsgericht Duisburg nach Angaben von kostenlose-urteile.de hingewiesen.
Ein solcher Eintrag kann nach Auffassung des Arbeitsgerichts nicht mit einer wörtlichen Äußerung unter Kollegen gleichgestellt werden, da der Eintrag solange er nicht gelöscht wird, immer wieder nachgelesen werden kann. Ob der Eintrag dabei nur für sogenannte „Freunde“ oder allen Facebook-Nutzern zugänglich sei, ist nach Ansicht des Gerichts unerheblich.
Im vorliegenden Fall (AZ: 5 Ca 949/12) blieb ein Arbeitnehmer dennoch von der Kündigung verschont, obwohl er auf seiner Facebookseite Arbeitskollegen als „Speckrollen“ und „Klugscheißer“ beschimpft hatte. Das Duisburger Gericht hielt dem Rohrspecht zugute, dass Kollegen ihn zuvor zu Unrecht bei seinem Arbeitgeber denunziert hatten. Der Mann habe danach im Affekt gehandelt. Zudem sprach zugunsten des Klägers, dass er die Kollegen nicht namentlich nannte und diese deshalb nicht eindeutig identifizierbar waren.