Wird ein Fahrer beim Telefonieren mit dem Handy erwischt, muss er in der Hauptverhandlung persönlich vor Gericht erscheinen.
Er kann sich nicht durch seinen Anwalt vertreten lassen. Auf dies Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorfs (AZ: IV-RBs 144/11) weist die Deutsche Anwaltshotline hin. Demnach muss sich der Fahrer auch dann vor Gericht sehen lassen, wenn es um ein geringes Bußgeld in Höhe von 54 Euro geht. Im vorliegenden Fall war der Verkehrssünder nicht zum Gerichtsverfahren erschienen. Dadurch hatte der als Zeuge geladene Polizist Schwierigkeiten, sich an den konkreten Fall zu erinnern. Der Vorfall lag vier Monate zurück, der Polizist hatte in dieser Zeit mit einer Vielzahl ähnlicher Vorfälle zu tun. Damit sich der Beamte erinnern könne, müsste er den Fahrer sehen. Wichtig: Das Urteil des Düsseldorfer Oberlandesgerichts gelte für das hier unterstellte Telefonieren am Steuer des Fahrzeugs. Dabei komme es auf das körperliche Verhalten des Betroffenen an. Bei anderen Delikten – meist schwerwiegenderen – ermöglicht etwa eine Blutprobe ein Urteil.