Peinlich, mit welcher Leichtigkeit und juristischen Ignoranz Ordnungshüter immer wieder zu einer scharfen rechtlichen Waffe greifen: der Stilllegung wegen angeblicher Erlöschung der Betriebserlaubnis.
Schon wegen ein paar Lämpchen zu viel wird das Erlöschen der Betriebserlaubnis ausgesprochen. Unglaublich! In diesen Fällen setzt Paragraf 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO voraus, dass eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist – und das setzt mehr als die Möglichkeit irgendeiner Gefahr im Zukunftsnebel voraus, sondern eine ziemlich konkret zu erwartende Gefährdung. Die liegt aber in den meisten Fällen nicht vor. Im Gegenteil. Gleichwohl wird der Paragraf 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO kontinuierlich ausgesprochen, und das ist der Autobahnkanzlei ein Dorn im Auge.
Eigentlich ist Andy* stolz wie Bolle auf seinen Lkw. Ein Schmuckstück, mit kunstvoll lackiertem Fahrerhaus. Kunst ist in der Tat der richtige Ausdruck dafür. Trotzdem stößt sein Lkw bei den Ordnungshütern immer wieder auf Missgunst, wegen der Zusatzbeleuchtung. Durch ein paar Leuchten zu viel soll stereotyp die Betriebserlaubnis erloschen sein – weshalb Andy jetzt in der Autobahnkanzlei sitzt.
Unnötiger Druck auf die Fahrer
Ich halte das persönlich für eine Rechtsauffassung, die nicht mehr vertretbar ist. Gleichwohl wird auf die Lkw-Fahrer damit Druck ausgeübt. Als ob die davon nicht schon genügend hätten. Immerhin erfordert ihr Job volle Konzentration und einen klaren Kopf. Da ist Druck wegen angeblicher Bußgeldvergehen das Gegenteil von dem, was sie brauchen. Zumal mehr Licht den Lkw gerade in der dunklen Jahreszeit aus meiner Sicht nur besser erkennbar macht.
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