Fährt ein Verkehrsteilnehmer mit seinem Fahrzeug auf einer Autobahn in ein Schlagloch, so kann er vom für die Instandhaltung verantwortlichen Bundesland Schadenersatz verlangen.
Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass vor dem Schlagloch nicht gewarnt wurde und das Land seinen Verkehrssicherungspflichten nicht nachgekommen ist. Im vorliegenden Fall (AZ: 4 O 774/11. Landgericht Halle) geriet der Kläger auf der A 9 bei Nacht in ein Schlagloch, wodurch das Fahrzeug beschädigt wurde. Er verlangte daraufhin vom beklagten Land Schadenersatz. Die A 9 litt im Schadensbereich an starkem Betonfraß, der zur Zerstörung der Autobahndecke und schließlich zur Entstehung von Schlaglöchern führte.
Das Landgericht Halle gab dem Kläger Recht und führte in der Begründung des Urteils an, das beklagte Land habe seine Verkehrssicherungspflicht für die Autobahn verletzt. Die Verkehrssicherung gehöre zu ihren Amtspflichten.
Autobahnen muss besondere Sorgfalt gelten
Die Verletzung dieser Pflicht resultiert nach Ansicht des Gerichts vor allem darin, dass das Land die Straße nicht in ausreichend sicherem Zustand erhalten und nicht ausreichend vor bestehenden Gefahren gewarnt habe. Dies gelte vor allem im Hinblick darauf, dass Autobahnen wie etwa die A 9 ein hohes Verkehrsaufkommen haben und sie mit hohen Geschwindigkeiten befahren werden.
Zu den Verkehrssicherungsmaßnahmen des Landes hätte es beispielsweise gehören müssen, das Entstehen großer Schlaglöcher zu verhindern. Außerdem sei die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 120 Stundenkilometer nicht ausreichend gewesen, da auf diese Weise suggeriert werde, dass keine größeren Gefahren auf dem Streckenabschnitt vorliegen. Schließlich sei es dem beklagten Land ohne weiteres möglich, durch das Aufstellen von Schildern in regelmäßigen Abständen vor Schlaglöchern zu warnen.