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Section Control auf B6 ist rechtmäßig Urteil des OVG Niedersachsen

Foto: Jenoptik Robot

Durch die Änderung des niedersächsischen Polizeigesetzes wird die Section Control rechtmäßig – eine Revision lässt der Senat nicht zu.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Niedersachsen steht fest: Die von Niedersachsen erprobte Geschwindigkeitsüberwachungsanlage „Section Control“ kann wieder in Betrieb genommen werden.

Die Polizeidirektion Hannover hatte für das Land Niedersachsen Berufung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 12. März eingelegt, das dem Land untersagte, die Geschwindigkeit von Fahrzeugen in einem Abschnitt der B6 zwischen Gleidingen und Laatzen mittels einer Abschnittskontrolle (Section Control) zu überwachen.

Unabhängig von ihrer Geschwindigkeit erfasst die Anlage die Kennzeichen aller Fahrzeuge, die in den zwei Kilometer langen Abschnitt ein- und ausfahren und errechnet erst im Nachhinein die tatsächliche Durchschnittsgeschwindigkeit. In anderen europäischen Ländern sind solche Anlagen bereits seit längerer Zeit in Betrieb.

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Das Verwaltungsgericht untersagte diese Art der Überwachung in erster Instanz in Bezug auf die Annahme, dass damit in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen werde. Zur Begründung der Berufung hat die Polizeidirektion damit argumentiert, dass die Ende Mai wirksam gewordene Änderung des niedersächsischen Polizeigesetzes bei der Entscheidung in erster Instanz im März gefehlt habe. Dieser Argumentation ist das OVG Niedersachsen nun gefolgt.

Ausschlaggebend hierfür sei nach Auskunft des OVG Niedersachsen gewesen, dass keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit aufgrund des entsprechenden Paragrafen (§32 Abs. 7 NPOG) bestünden, der für diese Pilotanlage geschaffen worden sei. Eine Revision gegen das Urteil hat der Senat nicht zugelassen.

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