Das Reißverschlusssystem im Straßenverkehr gilt nur beim Wegfall einer Spur und nicht, wenn die Weiterfahrt auf einer Fahrspur durch ein Hindernis blockiert ist. Das hat das Amtsgericht München (AZ: 334 C 28675/11) entschieden.
Im vorliegenden Fall war die Fahrerin eines Cabrios auf die rechte Fahrspur gewechselt, nachdem die linke durch einen Möbelwagen blockiert war. Dabei kam es zum Unfall mit einem anderen Pkw. Reparatur- und Sachverständigenkosten sowie Nutzungsausfall in Höhe von ca. 2.100 Euro wollte die Cabriofahrerin daraufhin von der Halterin des anderen Pkw ersetzt haben. Diese und ihre Versicherung weigerten sich jedoch zu zahlen.
Daraufhin klagte die Fahrerin des Cabrios vor Gericht auf Zahlung der entstandenen Kosten. Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Der Unfall beruhe auf einem Spurwechsel der Klägerin. Daher hätte sie alles tun müssen, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Auch sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, den Spurwechsel zu ermöglichen, den das Reißverschlusssystem gelte im Straßenverkehr nur beim Wegfall einer Spur, nicht jedoch bei einer Spurblockade.