Bei Übernachtungen in der Schlafkabine gibt es keine allgemeinen Pauschalen, die als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Denn diese Pauschalen überschreiten laut Bundesfinanzhof (BFH) die tatsächlich angefallenen Aufwendungen beträchtlich, so dass ihre Anwendung zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde. Tatsächlich anfallende Kosten der Übernachtung können aber steuerlich abgezogen werden.
Hat der Fahrer keinen Nachweis, dann ist der tatsächliche Aufwand zu schätzen. Fünf Euro pro Nacht sind denkbar. So hat der BFH (AZ: VI R 48/11) entschieden. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger arbeitstäglich Übernachtungskosten in Höhe von fünf Euro angesetzt. Dieser Betrag war nach Auffassung des BFH nicht zu beanstanden.
Damit entschied der BFH anders als etwa das Finanzgericht Schleswig-Holstein. Hier galt: Ohne Aufzeichnung keine Aufwandsentschädigung. Das BFH argumentierte, dass das Finanzgericht nicht vollständig von einer Berücksichtigung der Übernachtungskosten absehen dürfe. Bei Kosten die auf jeden Fall anfallen, es in der Regel aber keinen Nachweis gebe, müsse man zwingend schätzen. Das betreffe etwa Nutzung der Toiletten und Duschen, Reinigung des Betts und Kabine oder auch Standgebühren.
Laut Finanznachrichten.de empfiehlt der Lohnsteuerhilfeverein (VHL) allen Fernfahrern über einen längeren Zeitraum von etwa drei Monaten alle verfügbaren Belege zu sammeln und die Ausgaben aufzuschreiben. Immerhin kommen bei etwa 200 Übernachtungen auf Rastplätzen und fünf Euro Kostensatz zusätzliche Werbungskosten von 1.000 Euro pro Jahr zusammen.
30 Cent pro gefahrener Kilometer
Im selben Urteil hat der BFH klargestellt, dass Pkw-Fahrten von der Wohnung zum Lkw-Standplatz und zurück zur Wohnung nicht mit der Entfernungspauschale von 30 Cent für die einfache Entfernung, sondern mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer also für Hin- und Rückfahrt angesetzt werden können.