BMV: Wir begrüßen es ausdrücklich, wenn deutsche Unternehmen in moderne und emissionsärmere Fahrzeuge investieren und damit einen wichtigen Beitrag zur Nachhaltigkeit und zum Klimaschutz leisten. Solche Investitionen sind im Sinne des kombinierten Verkehrs und der Verkehrswende von großer Bedeutung.
Gleichzeitig unterliegen alle Marktteilnehmer in der EU den gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen. Die Bundesregierung setzt sich auf europäischer Ebene dafür ein, dass faire Wettbewerbsbedingungen im Straßengüterverkehr gewährleistet sind. Zugleich unterstützen wir mit unseren Förderprogrammen für alternative Antriebe Investitionen in moderne, klimafreundliche Fahrzeugflotten.
BMV: Der Verkehrskontrolldienst des BALM überwacht den Bereich des Neusser Hafens im Rahmen des gesetzlichen Überwachungsauftrags. Die örtlich eingesetzten Kontrollbeschäftigten des Verkehrskontrolldienstes (VKD) befahren diesen und führen bei Auffälligkeiten Verkehrskontrollen, u. a. auch Kontrollen zur Einhaltung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit, durch. Dabei sind die Kontrollbeschäftigten auf die Angaben des Fahrpersonals, freiwillig vorgelegte Unterlagen sowie eventuelle Daten aus den (digitalen) Fahrtenschreibern angewiesen. Eine weitergehende Verifizierung ist im Rahmen von Verkehrskontrollen nicht durchführbar. Dies rührt daher, dass eine Ruhezeit definiert ist als ein ununterbrochener Zeitraum, in dem das Fahrpersonal frei über seine Zeit verfügen kann. Der Zeitraum einer Verkehrskontrolle steht dem Fahrpersonal nicht frei zur Verfügung. Somit unterbricht die Verkehrskontrolle die Ruhezeit, die dann neu begonnen werden muss. Dieser Standpunkt wurde von der Europäischen Kommission unlängst erneut bekräftigt.
Zudem kann ein Verstoß erst dann geahndet werden, wenn das Fahrpersonal tatsächlich mindestens 45 Stunden im Fahrzeug verbracht hat, weil die Ruhezeit erst zu diesem Zeitpunkt den Tatbestand der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit erfüllt. Dies hat zur Folge, dass der zeitliche Rahmen, in dem die Feststellung eines Verstoßes gegen das Verbot bei Kontrollen des Fahrpersonals von stehenden Fahrzeugen auf Parkplätzen gemacht werden können, sich beschränkt auf den Zeitraum ab Vollendung von 45 Stunden bis zur Weiterfahrt. Dieses Zeitfenster ist in der Regel kurz, geht man dabei davon aus, dass Fahrpersonal, das bereits 45 Stunden Ruhezeit im Fahrzeug verbracht hat, die Fahrt nach Vollendung der 45 Stunden relativ zügig fortsetzen wird. In der Praxis hat sich zudem erwiesen, dass das Fahrpersonal bei Auftauchen von Kontrollbeschäftigten nicht auffindbar ist bzw. nicht mehr einzelnen Fahrzeugen zugeordnet werden kann. Die Ahndung von Verstößen gegen das Verbot, die in der Vergangenheit liegen, kann in der Regel nur erfolgen, wenn das Fahrpersonal im Rahmen einer Kontrolle freiwillig Angaben zu seinen in der Vergangenheit verbrachten wöchentlichen Ruhezeiten macht. Dies ist in der Kontrollpraxis eher nicht der Fall. Im Rahmen von Verkehrskontrollen liegt die Problematik somit in der unzureichenden Kontrollierbarkeit der Vorschrift. Die europäischen Rechtsvorschriften sind in diesem Bereich so gestaltet, dass Kontrollen der Einhaltung des Verbots des Verbringens der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit im Fahrzeug effektiv nur im Rahmen von Betriebskontrollen möglich sind. Die Durchführung von Betriebskontrollen im Bereich der Sozialvorschriften im Straßenverkehr obliegt in Deutschland den Ländern, eine Zuständigkeit des BALM sowie des BMV ist hier nicht gegeben. Für Betriebskontrollen von Fahrzeugen im Ausland ansässiger Unternehmen sind die dortigen Behörden zuständig.
Neben dem BALM haben auch die Polizeien der Länder einen Kontrollauftrag zur Überwachung der Lenk- und Ruhezeiten.
Die Verordnung (EU) 2020/1054, die am 31. Juli 2020 als Teil des Mobilitätspaket I veröffentlicht wurde, führt zu Änderungen an den Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014, die am 20. August 2020 Geltung erlangt haben. Doch nur wenn ein Verstoß von einer Kontrollbehörde zur Anzeige gebracht und das dann folgende Ordnungswidrigkeitenverfahren rechtskräftig beschlossen ist, wird im entsprechenden Risikoeinstufungssystem für das Unternehmen beziehungsweise den Verkehrsleiter ein Eintrag hinterlegt. Infrage kommende Zuwiderhandlungen wären hier möglicherweise:▸ keine Ausgleichsruhezeit für zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten (sehr schwerwiegender Verstoß), regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder wöchentliche Ruhezeiten von mehr als 45 Stunden Gesamtdauer wurden in einem Fahrzeug verbracht (sehr schwerwiegender Verstoß)▸ keine Übernahme der Kosten für die Unterbringung außerhalb des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber (schwerer Verstoß) sowie Arbeitsabläufe/Touren der Fahrer vom Verkehrsunternehmen nicht so geplant, dass die Fahrer in der Lage sind, zur Betriebsstätte des Arbeitgebers oder zu ihrem Wohnsitz zurückzukehren (sehr schwerwiegender Verstoß)
BMV: Die Bundesregierung hat im August 2025 den vom BMV vorgelegten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) und des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) beschlossen. Ein inhaltlich gleichlautender Entwurf konnte trotz Kabinettsbeschlusses in der vergangenen Legislaturperiode wegen deren vorzeitigen Endes nicht mehr im parlamentarischen Verfahren beschlossen werden.
Mit dem Änderungsgesetz werden nationale Regelungen an unionsrechtliche Vorgaben aus dem Mobilitätspaket I angepasst. Ein zentraler Bestandteil des Gesetzentwurfs ist die Einführung eines bundesweit einheitlichen, zentralen Risikoeinstufungssystems für Kraftverkehrsunternehmen. Dieses System basiert auf einer unionsrechtlich harmonisierten Berechnungsformel und ersetzt die bislang bestehenden dezentralen Länderlösungen zur Risikobewertung von Kraftverkehrsunternehmen. Welche Verstöße zur Risikobewertung eines Unternehmens herangezogen werden können, ist unionsrechtlich in Anhang I der VO (EG) Nr. 2016/403 sowie in Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG jeweils in der aktuellen Fassung geregelt.
Die Verordnung (EU) 2020/1054, die Änderungen der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 sowie (EU) Nr. 165/2014 beinhaltet, gilt seit dem 20.08.2020 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und bedarf daher grundsätzlich keiner weiteren Umsetzung in nationales Recht. Gleichwohl prüft das BMV aktuell, inwieweit Änderungen der Regelungen im Fahrpersonalgesetz bzw. der Fahrpersonalverordnung erforderlich sind, um die Anwendung der EU-Vorgaben in der nationalen Kontrollpraxis weiter zu verbessern.
Aufgrund des in Deutschland auch im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden Grundsatzes der Unschuldsvermutung kann eine Berücksichtigung von Verstößen zur Risikobewertung von Kraftverkehrsunternehmen erst dann erfolgen, wenn die Entscheidung nicht mehr angefochten werden kann und somit bestandskräftig ist.
BMV: Mit einer Verkündung des o.g. Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) und des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) wird bis Jahresende gerechnet.