Seit einem halben Jahr werden wir Fahrer gedrängt, den Fahrtenschreiber immer wieder auf Bereitschaft zu stellen – egal ob es sich um Wartezeiten oder Ladezeiten handelt. Dazu gibt es eine schriftliche Anweisung. Falls wir die Anweisung nicht befolgen, würden wir eine Abmahnung bekommen.
Da Sie inklusive Lenkzeit maximal zehn Stunden pro Tag arbeiten dürfen, kommt der Arbeitgeber zusammen mit Be-/Entladetätigkeiten oder sonstigen Arbeiten wohl nicht hin. Die Bereitschaftszeit dagegen zählt nicht zur Arbeitszeit, was bei entsprechenden Speditionen dazu führt, dass jedes Stehen und Warten als Bereitschaftszeit gewertet werden soll.
Das ist aber falsch!
Bereitschaftszeit liegt nur vor, wenn Sie vor Beginn derselben wissen, wie lange Sie warten müssen (§ 21a Abs. 2, S. 2, ArbZG). Wenn Sie einen Ladetermin um 14 Uhr haben und um 12 Uhr dort sind und sich anmelden, ist die Zeit nach Anmeldung bis zum Ladetermin nur dann Pause, wenn Sie tatsächlich nichts für Ihren Arbeitgeber tun.
Es ist aber Bereitschaft, wenn gesagt wird, „Bleib mal hier, es dauert noch etwa 30 Minuten, bis du drankommst.“ Sind Sie um 14 Uhr da und Ihnen wird gesagt: „Noch nicht fertig. Ich kann nicht sagen, wann es so weit ist. Warte mal!“, ist das Arbeitszeit. Sie sollten aber Ihre Dispo informieren. Wenn der Disponent sagt: „Pause drücken“, fragen Sie, ob Sie auch Pause haben und wie lange.
Eine Abmahnung ist unwirksam, wenn falsche Anweisungen unter Verstoß gegen das ArbZG vorgenommen werden.